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Pädagogische Leitlinien bzw. Grundsätze der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen am Michaeli-Gymnasium


Text als > Download (pdf)


Stand: Schuljahr 2016/17

Gemäß der in unserem Schulprofil niedergelegten Prinzipien streben wir ein von allen Beteiligten als positiv empfundenes Schulklima an, in dem die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler unterstützt, die Lernbereitschaft und ein respektvoller Umgang miteinander gefördert und eine sorgsame Benutzung von Haus und Inventar geübt wird.

Für die Erreichung dieser Ziele ist es unumgänglich, dass Regeln eingehalten werden, Rücksicht genommen und Toleranz geübt wird, aber auch, dass Regelverstöße geahndet und Konflikte, Verletzungen und Ängste aufmerksam wahrgenommen und eingehend erörtert werden. Die Maßnahmen hierzu sind so vielfältig (z. B. Vereinbarung von Klassenregeln, Einzel-, Gruppengespräche mit Mediatoren, aber auch Ordnungsmaßnahmen, soziale Aufgaben usw.), dass sie hier nicht alle aufgelistet werden können. Die Auswahl wird stets in der Eigenverantwortung der Lehrkräfte bzw. des Direktorats liegen, sie soll sich aber an den nachstehenden Richtlinien orientieren. Hierzu können die nachfolgenden Ausführungen eine Orientierungshilfe sein und zugleich dazu beitragen, dass für alle Betroffenen die Handhabung der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen transparenter wird.

Intention aller Maßnahmen ist die Erziehung, nicht die Bestrafung. Das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz hat hierzu Rechte und Pflichten von Schülern, Eltern und Lehrern festgeschrieben. Damit sich Schüler und Eltern jederzeit über diese rechtlichen Hintergründe informieren können, steht ihnen ein großes Beratungspotential zur Verfügung, das leider oftmals nicht genutzt wird (SMV, Streitschlichter, Tutoren, Verbindungslehrer, Beratungslehrer, Stufenbetreuer, Jungen- und Mädchenbeauftragte, Schulpsychologe, Sozialpädagogin und Familientherapeutin).

1. Unterscheidung „Pädagogische Mitteilung“/
“Nacharbeit“ – „Verweis“

(Art. 86ff BayEUG, § 16 GSO)

1.1 Pädagogische Mitteilung/Nacharbeit

Beziehen sich einzig auf unzureichende Unterrichtsvorbereitung oder -beteiligung (häufige Pflichtverletzungen) und sind keine Ordnungsmaßnahmen; eine mündliche Ermahnung muss vorangehen.
Der Nacharbeitstermin muss den Erziehungsberechtigten rechtzeitig in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Unentschuldigtes Fernbleiben oder gar Verweigerung der Nacharbeit haben eine Ordnungsmaßnahme zur Folge.
Weigert sich ein Schüler auch nach mehreren Mitteilungen, seinen schulischen Pflichten nachzukommen, muss er mit einer Ordnungsmaßnahme rechnen.

1.2 Verweis

Ordnungsmaßnahme als Reaktion auf einen Regelverstoß. Auch bei offensichtlichen Regelverstößen (z. B. Prügelei, Sachbeschädigung) muss dem Schüler Gelegenheit gegeben werden, sich zum Sachverhalt zu äußern.
Beispiele für solche Regelverstöße sind:
  • massive oder wiederholte Störung des Unterrichts
  • Missachtung der Anordnung einer Lehrkraft
  • bewusste Täuschung einer Lehrkraft
  • Verletzung von Anstands-und Höflichkeitsregeln gegenüber einer Lehrkraft
  • unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht
  • häufiges Zuspätkommen ohne triftigen Grund
  • Verlassen des Schulgeländes (außer Q11, Q12, K13 )
  • Rauchen auf dem Schulgelände
  • Belästigung von Mitschülern
  • physische oder verbale Bedrohung
  • oder gar Gewaltanwendung
  • Sachbeschädigung
  • Verschmutzung
  • grobe, wiederholte Nichterfüllung schulischer Pflichten (mehrere Mitteilungen)
  • Verstoß gegen die Hausordnung
Bei ausdrücklicher Einladung zum Besuch der Lehrersprechstunde ist offenbar noch zusätzlicher Gesprächsbedarf der Lehrkraft vorhanden. Diese Möglichkeit sollte von den Eltern (ggf. mit ihrem Kind) unbedingt wahrgenommen werden.

Mitteilungen und Ordnungsmaßnahmen werden auf dem Schülerbogen im Klassenordner eingetragen. Ein Verweis kann auch durch gemeinschaftsdienliche Arbeit ersetzt werden, wenn es pädagogisch sinnvoller ist. (siehe Punkt 3.)

1.3 Weitergehende Maßnahmen

Nach Absprache mit den Lehrkräften kann das Direktorat weitergehende Maßnahmen wie verschärfte Verweise, Ausschluss vom Unterricht (3 bis 6 Tage), Ausschluss von einem Fach oder sonstigen Schulveranstaltungen (bis zu vier Wochen), Versetzung in eine Parallelklasse oder die Ladung vor den Disziplinarausschuss aussprechen.
Der Disziplinarausschuss ist ein Gremium aus mehreren, dafür gewählten Lehrern, die die Lehrerkonferenz vertreten. Er kann als weitere Maßnahmen den Schüler für längere Zeit vom Unterricht ausschließen (2 bis 4 Wochen), ihm die Entlassung von der Schule androhen oder ihn der Schule verweisen oder – mit Zustimmung des Kultusministeriums – den Schüler von allen bayerischen Gymnasien ausschließen.

2. Anwesenheitskontrolle/Attestpflicht

Zu Beginn jeder Unterrichtsstunde kontrolliert der Lehrer die Anwesenheit. Das Klassenbuch muss zur Kontrolle auf dem Pult liegen. In den Klassen 5 – 8 melden die Klassensprecher umgehend im Sekretariat Schüler, die in der ersten Stunde fehlen und von denen keine Entschuldigung vorliegt. Die Eltern von Schülern aus diesen Jahrgangsstufen sind verpflichtet, ihre Kinder vor Beginn der 1. Stunde telefonisch zu entschuldigen; diese Mitteilung entbindet die Eltern allerdings nicht von einer schriftlichen Entschuldigung für das Unterrichtsversäumnis. Die schulinterne Frist zur Beibringung einer Entschuldigung beträgt drei Tage nach dem Wiedererscheinen in der Schule (in der Schulordnung steht das Wort „unverzüglich“!). Nicht fristgerecht beigebrachte Entschuldigungen gehen zu Lasten des Schülers (z. B. Note 6 bei einem angekündigten Leistungsnachweis).

Häufige, insbesondere kurzzeitige Versäumnisse, führen zur Erteilung der Attestpflicht durch das Direktorat. Betroffene Schüler sind vorher zu verwarnen und müssen Gelegenheit haben, sich gegenüber Klassenleitung und Direktorat zu äußern. Bei gezielten Absenzen (z. B. bei Schulaufgabenterminen oder im Sportunterricht am Nachmittag) kann die Schule auch für diese Einzelfälle ein ärztliches Attest einfordern.

3. Maßnahmen zur Verbesserung des Sozialverhaltens

3.1 gegenüber Mitschülern

Oftmals ist ein Verweis weniger angebracht als eine geeignete Maßnahme, die dem Schüler und seinen Mitschülern deutlich macht, dass sein Fehlverhalten einen Mitschüler tief verletzt hat oder die Klassen-/Schulgemeinschaft insgesamt geschädigt hat.

Handelt es sich um ein Fehlverhalten außerhalb der Klassengemeinschaft, so kann die Lehrkraft gemeinschaftsdienliche Arbeiten anordnen. In diesem Fall wird der Schüler zum Hausmeister geschickt und mit Arbeiten beauftragt, die der gesamten Schulgemeinschaft dienen, wie z.B. den Schulhof von dem täglich anfallenden Müll zu befreien.
Innerhalb jeder Klasse gibt es diffizile Formen von Verletzungen, unter denen oftmals besonders leistungsbereite Schüler leiden. Es ist dringend erforderlich, dass solche gravierenden Probleme in Einzelgesprächen, in einer Gruppe oder vor der ganzen Klasse besprochen werden. Auch der obligatorische Klassenrat kann sich dafür eignen.
Klassenleiter oder Lehrer, die ein besonderes Vertrauen genießen, legen in Absprache mit den Beteiligten einen Termin fest, der möglichst zeitnah zum aufgetretenen Problem liegt.
Es soll nicht nur zur Erörterung von Problemen kommen, sondern es sollen Vereinbarungen getroffen werden , die ggf. schriftlich fixiert und im Klassenzimmer ausgehängt werden. Auch in ALF-, Tutoren- und Vertretungsstunden können klasseninterne Probleme vertiefend besprochen werden. Ergebnisse von Vereinbarungen könnten z. B. Entschuldigungen (evtl. sogar vor der ganzen Klasse) oder bestimmte Leistungen für die Gemeinschaft sein( „Was könntest du tun/könnten wir tun, damit...“).
Wenn die Situation eine Lösung der Konflikte innerhalb der Klasse nicht mehr möglich erscheinen lässt, ist es ratsam sich an Lehrkräfte zu wenden, die in der Streitschlichtung besonders ausgebildet sind (Frau Draeger).

3.2 gegenüber Lehrern

Unsere Schulentwicklungsgruppe hat sich eingehend mit dem Problem der seelischen Verletzungen befasst, die im täglichen Umgang zwischen Schülern und Lehrern auftreten können. Oftmals scheitert eine Aussprache daran, dass die Beteiligten nur ganz subjektiv von ihrer Perspektive ausgehen und nicht erkennen, welche Wirkung ihr Verhalten beim anderen ausgelöst hat. Viele Schüler verfügen noch nicht über einen ausreichenden Erfahrungshorizont, der es ihnen ermöglicht, sich in die Gefühle anderer Menschen hineinzuversetzen. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass der Betroffene signalisiert, wenn er sich verletzt fühlt. Kann er dies nicht in Form einer direkten Aussprache tun, sollte er sich an Mitschüler oder einen Lehrer seines Vertrauens mit der Bitte um Unterstützung wenden. Keinesfalls darf es dazu kommen, dass solche Bitten abgewimmelt werden oder als übertriebene Empfindlichkeit heruntergespielt werden. Die Schule muss für alle Kinder ein angstfreier Raum sein. Andererseits darf auch der Lehrer erwarten, dass alle Probleme in höflicher und respektvoller Offenheit vorgetragen werden.

3.3 gegenüber Sachen

Schüler, die etwas mutwillig beschädigen oder verschmutzen, werden selbstverständlich zur Begleichung des Schadens oder zur Säuberung herangezogen. Zusätzliche Aufräumdienste, Übernahme von Pflichten in der Klasse über längere Zeit (Rundschreiben einsammeln, Ordnungsdienst usw.) oder Arbeiten zur Unterstützung des Hausmeisters, in der Bibliothek, im Schulgarten, bei Schulveranstaltungen, Veranstaltungen der SMV usw. sind angemessen, erzeugen Einsicht und werden auch von den Mitschülern deutlich wahrgenommen. Die Erledigung solcher Pflichten soll in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit liegen, rechtzeitig angekündigt und nachkontrolliert werden. Der Schüler muss sich eigenständig beim „Auftraggeber“ (Lehrer, Direktorat) melden, wenn er den Auftrag erledigt hat.
Wenn nicht ohnehin ein Verweis erteilt werden musste (z. B. bei Sachbeschädigung oder grober Verschmutzung), ist eine kurze Mitteilung über den Grund der Maßnahme als Information für die Eltern wünschenswert.


Johannes von der Forst
Mitarbeiter in der Schulleitung


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